Beispieldokument zum Batteriepass
Bericht über die Sorgfaltspflichten in der Lieferkette
Jahresbericht zu Risiken bei Kobalt, Lithium, Nickel und Graphit.
- Rechtsgrundlage:
- Art. 48 bis 53 der Verordnung (EU) 2023/1542
- Gehört zu Pass:
- ATDEMODEMO0002
- Feld im Katalog:
- d_due_diligence_report
Dieses Dokument gehört zu einem Demonstrationspass. Aufbau, Rechtsverweise und Gliederung folgen den Vorgaben der Batterieverordnung; Gesellschaft, Modellbezeichnung und Zahlenwerte sind Beispielinhalt und beschreiben kein ausgeliefertes Produkt.
Ausstellender Wirtschaftsakteur
- Name
- Demo Batteries GmbH
- Anschrift
- Demoweg 1, 1010 Wien, Österreich
- Betreiberkennung (ISO/IEC 6523)
- 0088:4000000000006
- Batteriemodell
- DB-EV78-NMC622
- Batteriekennung
- ATDEMODEMO0002
Berichtszeitraum und Umfang
- Berichtszeitraum
- 1. Januar bis 31. Dezember 2025
- Erfasste Rohstoffe
- Kobalt, natürliches Graphit, Lithium, Nickel
- Referenzrahmen
- OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten
- Unabhängige Prüfung
- Drittprüfung durchgeführt, keine wesentlichen Feststellungen
Lieferkette je Rohstoff
- Nickel
- Raffinade Pori (FI), Direktvertrag, Los NI-2025-4471
- Kobalt
- Raffinade Kokkola (FI), Vormaterial aus DRC über zertifizierte Kooperative
- Lithium
- Konverter Bessines (FR), Spodumen aus Westaustralien
- Graphit
- Anodenmaterial Wuhan (CN), synthetisch und natürlich gemischt
Ermittelte Risiken und Maßnahmen
- Kobalt aus der DRC: erhöhtes Risiko für Kinderarbeit im artisanalen Bergbau. Maßnahme: ausschließlich Bezug über auditierte Kooperativen, zwei Vor-Ort-Prüfungen im Berichtszeitraum.
- Graphit aus China: Risiko unzureichender Emissionskontrolle. Maßnahme: Nachweis der Abluftreinigung als Vertragsbestandteil ab 2026.
- Nickel: kein wesentliches Risiko festgestellt, Lieferkette bis zur Mine rückverfolgbar.
- Beschwerdemechanismus eingerichtet und öffentlich erreichbar; im Berichtszeitraum keine Eingänge.
Hinweis zum Beispielcharakter
Lieferanten, Lose und Prüfergebnisse sind erfunden. Die Gliederung folgt den Offenlegungspflichten aus Art. 52 Abs. 3.