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Sustainista
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Beispieldokument zum Batteriepass

Bericht über die Sorgfaltspflichten in der Lieferkette

Jahresbericht zu Risiken bei Kobalt, Lithium, Nickel und Graphit.

Rechtsgrundlage:
Art. 48 bis 53 der Verordnung (EU) 2023/1542
Gehört zu Pass:
ATDEMODEMO0002
Feld im Katalog:
d_due_diligence_report

Dieses Dokument gehört zu einem Demonstrationspass. Aufbau, Rechtsverweise und Gliederung folgen den Vorgaben der Batterieverordnung; Gesellschaft, Modellbezeichnung und Zahlenwerte sind Beispielinhalt und beschreiben kein ausgeliefertes Produkt.

Ausstellender Wirtschaftsakteur

Name
Demo Batteries GmbH
Anschrift
Demoweg 1, 1010 Wien, Österreich
Betreiberkennung (ISO/IEC 6523)
0088:4000000000006
Batteriemodell
DB-EV78-NMC622
Batteriekennung
ATDEMODEMO0002

Berichtszeitraum und Umfang

Berichtszeitraum
1. Januar bis 31. Dezember 2025
Erfasste Rohstoffe
Kobalt, natürliches Graphit, Lithium, Nickel
Referenzrahmen
OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten
Unabhängige Prüfung
Drittprüfung durchgeführt, keine wesentlichen Feststellungen

Lieferkette je Rohstoff

Nickel
Raffinade Pori (FI), Direktvertrag, Los NI-2025-4471
Kobalt
Raffinade Kokkola (FI), Vormaterial aus DRC über zertifizierte Kooperative
Lithium
Konverter Bessines (FR), Spodumen aus Westaustralien
Graphit
Anodenmaterial Wuhan (CN), synthetisch und natürlich gemischt

Ermittelte Risiken und Maßnahmen

  • Kobalt aus der DRC: erhöhtes Risiko für Kinderarbeit im artisanalen Bergbau. Maßnahme: ausschließlich Bezug über auditierte Kooperativen, zwei Vor-Ort-Prüfungen im Berichtszeitraum.
  • Graphit aus China: Risiko unzureichender Emissionskontrolle. Maßnahme: Nachweis der Abluftreinigung als Vertragsbestandteil ab 2026.
  • Nickel: kein wesentliches Risiko festgestellt, Lieferkette bis zur Mine rückverfolgbar.
  • Beschwerdemechanismus eingerichtet und öffentlich erreichbar; im Berichtszeitraum keine Eingänge.

Hinweis zum Beispielcharakter

Lieferanten, Lose und Prüfergebnisse sind erfunden. Die Gliederung folgt den Offenlegungspflichten aus Art. 52 Abs. 3.