Beispieldokument zum Batteriepass
Getrenntsammlung von Altbatterien
Getrennthaltung, Pflichten der Beteiligten, Kennzeichnung.
- Rechtsgrundlage:
- Art. 74 Abs. 1 Buchstabe b in Verbindung mit Art. 64 der Verordnung (EU) 2023/1542
- Gehört zu Pass:
- ATDEMODEMO0002
- Feld im Katalog:
- f_waste_collection
Dieses Dokument gehört zu einem Demonstrationspass. Aufbau, Rechtsverweise und Gliederung folgen den Vorgaben der Batterieverordnung; Gesellschaft, Modellbezeichnung und Zahlenwerte sind Beispielinhalt und beschreiben kein ausgeliefertes Produkt.
Getrennthaltung
Altbatterien sind getrennt von anderen Abfällen und getrennt nach Batteriekategorie zu sammeln. Eine Traktionsbatterie wird nicht mit Gerätebatterien, nicht mit Elektroaltgeräten und nicht mit Metallschrott gemeinsam erfasst.
Pflichten der Beteiligten
- Hersteller
- finanziert und organisiert Rücknahme und Behandlung (erweiterte Herstellerverantwortung, Art. 56)
- Händler und Werkstätten
- nehmen Altbatterien kostenlos zurück, unabhängig von Marke und Kaufort
- Behandlungsanlagen
- behandeln nur mit Genehmigung und nach dem Stand der Technik (Anhang XII)
- Endnutzer
- geben getrennt zurück und mischen nicht mit anderen Abfällen
Kennzeichnung
- Durchgestrichene Abfalltonne auf Rädern: getrennt sammeln, nicht in den Restmüll.
- Chemisches Symbol unter der Tonne: enthaltenes Schwermetall oberhalb der Schwellenwerte.
- Recyclingschleife mit Prozentangabe: Anteil rezyklierten Materials.
- QR-Code: führt auf den Batteriepass dieser Batterie.
Hinweis zum Beispielcharakter
Beispielinhalt zu einem Demonstrationspass. Der Text entspricht den Angabepflichten aus Art. 74 Abs. 1 Buchstabe b.